Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer. Tritt zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.
2.2 Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, Zurückbehaltungrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.3 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Kontokorrentzins, den die Hausbanken uns belasten, berechnet.
2.4 Soweit infolge nach Vertragsabschluß eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener  Wechsel – fälligzustellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderungen hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Waren untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einzugsermächtigung nach 7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
2.5 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

3. Maße, Gewichte, Güten

3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen  einer besonderen Vereinbarung. 
3.2 Die bei Abgang der Sendung ermittelten Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.

4. Versendung und Gefahrübergang

4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Waren nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 1991.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.
5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch  Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o.ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, Eingriffe  von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit und die Dauer der Hinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der  Käufer, wenn ihm die Abnahme  wegen Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen. Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferungen der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
5.5.1 Ein dem Käufer oder uns nach Nummer 5.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom  gesamten Vertrag berechtigt.
5.5.2 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

6. Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Mängelrügen müssen uns spätestens innerhalb 14 Tagen schriftlich oder per Fax mitgeteilt werden. Später vorgebrachte Beanstandungen bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. Mängelansprüche verjähren in jedem Falle spätestens in 6 Monaten nach Gefahrübergang.
6.2 Bei Berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
6.3 Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
6.4 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
6.5 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sog. II-a-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne vom § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware  im Sinne Nummer 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware  mit anderen Waren durch den Käufer steht uns ein Miteigentum  an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im  gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Nummer 2.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun -  und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%,  so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten  nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produktionshaftungsgesetz unberührt.

9. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von  internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Meerbusch. Wir sind auch berechtigt, an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausergebietliche Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizufügen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz und Rechnungsbetrag zu zahlen.

12. Unzulässige Weiterlieferung
12.1 EGKS-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verkauft werden. Der EG gleichgestellt sind insoweit die Hoheitsgebiete der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich sowie des Königreichs Schweden.
12.2 Der Käufer hat seine Abnehmer in gleicher Weise wie in Ziff. 1 niedergelegt mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten die daraus entstehenden Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweisungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist verpflichtet, uns von Verstößen seiner Abnehmer gegen ihn gem. Satz 1 auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu verständigen.
                                 Stand 01.02.1993                                                                             DRAHPO GmbH