1. Allgemeine
Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei
Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer. Tritt zwischen Vertragsabschluß und
Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der
Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis
entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt
werden.
2.2 Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag
über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, Zurückbehaltungrechte stehen ihm
nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.3 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Kontokorrentzins, den die Hausbanken uns belasten, berechnet.
2.4 Soweit infolge nach Vertragsabschluß eingetretener Umstände, aus denen sich eine
wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet
ist, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener
Wechsel fälligzustellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine
Gefährdung unserer Forderungen hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Waren untersagen. Dies gilt
nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist
kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einzugsermächtigung nach
7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese
Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden.
2.5 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere
Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3. Maße, Gewichte, Güten
3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder dann zulässig, wenn dies
geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen
Vereinbarung.
3.2 Die bei Abgang der Sendung ermittelten Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.
4. Versendung und Gefahrübergang
4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder
Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu
vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die
Waren nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet
erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen
wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den
zuständigen stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 1991.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller
Verpflichtungen des Käufers.
5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten auch Mitwirkungs- oder
Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in-
oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o.ä. nicht
rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten unbeschadet
unserer Rechte aus Verzug des Käufers entsprechend den Bedürfnissen unseres
Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk
maßgebend. Wenn die Ware ohne unser verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden
kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer
Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und wir
auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können,
z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle,
sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit und die Dauer der
Hinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung
unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat
der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen Verzögerung nicht zumutbar ist. Als
eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem
Falle auch Streiks oder Aussperrungen. Die Lieferzeit verlängert sich unbeschadet
unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, währenddessen der Käufer
uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf
einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferungen der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen
unmöglich wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von dem Eintritt eines
unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
5.5.1 Ein dem Käufer oder uns nach Nummer 5.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich
grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte
Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom
gesamten Vertrag berechtigt.
5.5.2 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur
zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 6.
Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Mängelrügen müssen uns spätestens innerhalb 14 Tagen schriftlich oder per Fax
mitgeteilt werden. Später vorgebrachte Beanstandungen bleiben in jedem Fall
unberücksichtigt. Mängelansprüche verjähren in jedem Falle spätestens in 6 Monaten
nach Gefahrübergang.
6.2 Bei Berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und
liefern an ihrer Stelle Ersatz; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nur wenn
wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu. In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften
wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die
eingetretenen Schäden abzusichern.
6.3 Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu
überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur
Verfügung zu stellen.
6.4 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der
Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
6.5 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind z.B. sog.
II-a-Material stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit
denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen
der Geschäftsbeziehungen zustehen. Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen,
z.B. aus Umkehrwechseln.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne vom
§ 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne Nummer 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt
vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 7.5
und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur
Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so
wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungsbetrages
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 7.3 haben,
wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es
sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Nummer 2.4 genannten Fällen.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch
für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer
Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer
unverzüglich benachrichtigen.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender
Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht
verletzen. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an
privat genutzten Sachen nach dem Produktionshaftungsgesetz unberührt.
9. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes
über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Meerbusch. Wir sind auch
berechtigt, an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist
(ausergebietliche Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder
versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen
Ausfuhrnachweis beizufügen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht hat der Käufer den für
Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz und
Rechnungsbetrag zu zahlen.
12. Unzulässige Weiterlieferung
12.1 EGKS-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind,
dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verkauft werden. Der
EG gleichgestellt sind insoweit die Hoheitsgebiete der Republik Finnland, des Königreichs
Norwegen, der Republik Österreich sowie des Königreichs Schweden.
12.2 Der Käufer hat seine Abnehmer in gleicher Weise wie in Ziff. 1 niedergelegt mit der
Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten die daraus entstehenden
Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf
Nachweisungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist verpflichtet,
uns von Verstößen seiner Abnehmer gegen ihn gem. Satz 1 auferlegten Verpflichtungen
unverzüglich zu verständigen.
Stand 01.02.1993
DRAHPO GmbH
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